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Notsignale
Die Seestraßenordnung kennt folgende N.:
Kanonenschüsse und ähnliche knallende Signale, Dauerton eines Nebelsignalgerätes, Leuchtkugeln oder Raketen in Farbe Rot, rote Flammensignale, orangefarbene Rauchsignale, das Wort Mayday über Sprechfunk, das Morsesignal SOS (... . ..); Flaggensignal NC aus dem Internationalen Signalbuch, viereckige Flagge über oder unter einem runden Gegenstand, z. B. einem Ball. Langsames wiederholtes Schwenken der seitlich ausgestreckten Arme.
N. dürfen nur bei unmittelbarer Gefahr gegeben werden, weil durch sie der gesamte Seenotrettungsdienst an der Küste ausgelöst werden kann.
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