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Protest
Da beim Wettsegeln Kampfrichter nicht unmittelbarzugegen sind, kann die Mannschaft eines Bootes gegen eine andere (auch gegen die Wettfahrtleitung bei Organisationsfehlern der Durchführung der Wettfahrt) P. einlegen. Während der Wettfahrt wird dies durch Setzen der Protestflagge kenntlich gemacht. Ein P. muss schriftlich innerhalb der im Programm angegebenen Frist nach Wettfahrtsende zusammen mit einer P.-Gebühr beim Wettfahrtsausschuss eingereicht werden. Über den P. entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Mitglieder im Programm benannt sind, nach Anhörung der Parteien und erforderlichenfalls nach Zeugenvernehmung.
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