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seemännische Praxis
(seamans [well established] practice) Ein Begriff der KVR, in deren wichtiger Eingangsregel (§ 2) von einem verantwortlichen Schiffsführer alle Maßnahmen gefordert werden, die s. P. erfordern. Auf die s. P. bzw. ihre Verletzung kann sich ein Seeamtsspruch und das Urteil im Prozess mit einer Versicherung beziehen. Gegen s. P. verstößt z. B., wer eine noch nicht gesunkene Yacht aufgibt und zu früh in die Rettungsinsel geht; wer beim Ablegen Schaden anrichtet, weil noch nicht alle Festmacher gelöst waren; wer durch fehlenden Ausguck eine Kollisionsgefahr nicht erkannt hat; wer bei Kollisionsgefahr nicht rechtzeitig ein Manöver des letzten Augenblicks einleitet; wer die Kennung eines Leuchtfeuers falsch interpretiert oder wer vor dem Auslaufen nicht die Seetüchtigkeit seiner Yacht überprüfte.
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