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Seerechts-Übereinkommen
(Convention an the Law of the Sea) Das am 17. November 1994 international in Kraft getretene S.-Ü. der UN erlaubt u. a. die Ausdehnung der Hoheitsgewässer von 3 sm auf 12 sm Breite, regelt die Ausdehnung der Hoheitsgewässer sog. “Archipel-Staaten- (wie z. B. Griechenland und Indonesien), erlaubt es jedem Küstenstaat, einschließlich seines Küstenmeeres eine 200 sm breite Wirtschaftszone zu beanspruchen und macht es den Küstenstaaten zur Pflicht, gegebenenfalls für die Transit-Passage zu sorgen, wenn andere Küstenstaaten durch die Ausdehnung der Hoheitsgewässer keinen Zugang mehr zu den Weltmeeren behalten (wie es z. B. bei Slowenien in der nördlichen Adria der Fall ist). Yachten müssen sich bei einer Hochseefahrt gegebenenfalls über die Pflichten und Rechte der Anrainerstaaten informieren, die bei geschlossenen oder halbgeschlossenen Meeren bestehen.
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