Home | Segellexikon | Yachtlexikon | Meereslexikon | Wassersportlexikon | Motorbootlexikon | Überblick
Segellexikon
Ausgabe 2020
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   
.

Seerechts-Übereinkommen

(Convention an the Law of the Sea) Das am 17. November 1994 international in Kraft getretene S.-Ü. der UN erlaubt u. a. die Ausdehnung der Hoheits­gewässer von 3 sm auf 12 sm Breite, regelt die Ausdehnung der Hoheitsgewässer sog. “Archi­pel-Staaten- (wie z. B. Griechenland und Indone­sien), erlaubt es jedem Küstenstaat, einschließlich seines Küstenmeeres eine 200 sm breite Wirt­schaftszone zu beanspruchen und macht es den Küstenstaaten zur Pflicht, gegebenenfalls für die Transit-Passage zu sorgen, wenn andere Küsten­staaten durch die Ausdehnung der Hoheitsgewäs­ser keinen Zugang mehr zu den Weltmeeren be­halten (wie es z. B. bei Slowenien in der nörd­lichen Adria der Fall ist). Yachten müssen sich bei einer Hochseefahrt gegebenenfalls über die Pflichten und Rechte der Anrainerstaaten infor­mieren, die bei geschlossenen oder halbgeschlos­senen Meeren bestehen.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Seeraum
 
Seereling
.
Weitere Begriffe : Sielhafen | Handbetrieb | abdirken
 
Copyright © 2015 - 2020 Sailingace.com
Seglerlexikon | Motorbootlexikon | Yachtlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.