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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Gewährleistung, Garantieleistung

die (1. warranty, 2. guaranty) I. Beim Bootskauf die Bürgschaft des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß das Boot mit seiner Ausrüstung frei ist von Rechten und Ansprüchen, die ein Dritter gegen den Eigner geltend machen könnte, und keine Mängel bestehen, die den Wert des Bootes wesentlich mindern. 2. Die Haftung des Verkäufers eines Bootes oder eines Ausrüstungsteiles für Mängel, die nach dem Kauf bzw. der Inbetriebnahme auftreten. Nach dem BGB beträgt die Mindestfrist der G. sechs Monate nach Kauf, doch empfiehlt sich im (saisonbedingten) Segelsport die Vereinbarung einer Frist von (mindestens) “sechs Monate Betriebszeit” in entsprechenden Verträgen. Für Mängel an Yachten aus GFK, der als Werkstoff kein vorgefertigtes Produkt für den Bootsbau wie Stahl oder Aluminium ist, und insbesondere für Fehler in der Fertigung des Rumpfes, z. B. Osmoseschäden, bieten Werften für ihre Neubauten eine G. his zu fünf Jahren an.





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