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Haftungdie (eines Yachteigners) (liabilitv) lm Gegensatz zur H. eines Reeders in der Schiff= fahrt haftet der Eigner einer Yacht unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für Schäden, die er im Zusammenhang mit seinem Boot anderen Personen oder Sachen zufügt. Die H. läßt sich nur einschränken, wenn der Eigner die Schiffsführung an eine andere Person abgibt. Empfehlenswert ist daher eine Haftpflichtversicherung.
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Weitere Begriffe : Hilfsbesegelung | Segelmacherhandschuh, Segelhandschuh | Achterholer | ||||||||||||||||||||||||||||
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