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Haftpflichtversicherung
die (third-party liability) Sie deckt berechtigte Ansprüche dritter gegen den Eignung einer Yacht aufgrund eines verschuldeten Schadens und umfaßt Sach- wie Personenschäden gleichermaßen. Eine Bootseigner-H. muß nicht nur auf der Basis der vom Bundesaufsichtsamt vorgeschriebenen AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) abgeschlossen sein, sondern zusätzlich enthalten: Versicherungsschutz mindestens für das europäische Ausland; einschließlich der Benutzung von Beibooten und mit deutlicher Erwähnung des Einschlusses von Schiffer und der gesamten Besatzung.
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