.
Schiffsbesetzungsverordnung
, die Die SchBesV vom
4. 4. 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.
3. 1996 (BGBl. I S. 511) regelt Befähigung und Anzahl der Personen, die als Besatzung auf Fracht- und Fahrgastschiffen, Tankern, Fischerei- und Spezialfahrzeugen unter deutscher Flagge und entsprechend ihrem Fahrtgebiet und ihrer Tonnage arbeiten müssen. Während eine solche Crew-liste früher alte seemännische Berufsbezeichnungen wie “Schiffsingenieur” und “Chief”, “Steuermann” und “Bootsmann”, “Matrose” und “Schiffsjunge” enthielt, finden wir heutzutage dafür “nautischer” oder “technischer Schiffsoffizier” und “Schiffsbetriebsoffizier” sowie “Schiffsbetriebsmeister” und “Schiffsmechaniker”. Die Standard-Crew selbst größter Frachter und Tanker muss nach der SchBesV nur noch ca. 15-20 Personen betragen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|