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Seefunkzeugnisse für den Sprechfunkdienst
Das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) stellt gemäss der Verordnung übelSeefunkzeugnisse vom 17.
6. 1992 für Funkanlagen auf Yachten folgende S. f. d. S. aus: Ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und ein Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultrakurzwellen. Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker schließt neben der Berechtigung zum Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen auch den Gebrauch aller Funkeinrichtungen des GMDSS ein. Die Beschränkt gültigen Betriebszeugnisse für Funker I und II begrenzen die Betriebserlaubnis auf Sprech-Seefunkstellen für UKW, schließen jedoch die Bedienung von GMDSS-Einrichtungen ein. Der Seefunkdienst mit Sprech-Seefunkstellen darf nur mit einem dieser Betriebszeugnisse ausgeübt werden.
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