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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Seefunkzeugnisse für den Sprechfunkdienst

Das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) stellt gemäss der Verordnung übel­Seefunkzeugnisse vom 17. 6. 1992 für Funkanla­gen auf Yachten folgende S. f. d. S. aus: Ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den See­funkdienst und ein Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultrakurzwellen. Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker schließt neben der Berechtigung zum Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen auch den Gebrauch aller Funkeinrichtungen des GMDSS ein. Die Be­schränkt gültigen Betriebszeugnisse für Funker I und II begrenzen die Betriebserlaubnis auf Sprech-Seefunkstellen für UKW, schließen je­doch die Bedienung von GMDSS-Einrichtungen ein. Der Seefunkdienst mit Sprech-Seefunkstel­len darf nur mit einem dieser Betriebszeugnisse ausgeübt werden.





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