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SeglerlichterDie zusätzlich zu Seitenlichtern und Hecklicht von einem Segelfahrzeug in Fahrt nach Regel 25, c, der KVR erlaubten, an oder nahe der Mastspitze (dem Masttopp) geführten zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot, das untere grün. Sie müssen mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein, doch dürfen sie nicht zusammen mit einer Dreifarbenlaterne geführt werden.
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Weitere Begriffe : Glasseidenroving | Lümmellager | Schauglas | ||||||||||||||||||||||||||||
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