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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Schiff

(ship, vessel, craft, [man]) Physika­lisch betrachtet ein (im Gegensatz zum Boot größeres) Fahrzeug, das nach dem Archimedi­schen Prinzip auf dem oder im Wasser schwimmt. Im Sinne des Schiffssicherheitsvertrages und anderer internationaler Vereinbarungen ein Was­serfahrzeug, das zur Beförderung von (mehr als 12) Personen oder Fracht verwendet wird. In die­sem Sinne unterscheidet man zwischen Fahrgast­schiff, Frachtschiff, Tankschiff und Kriegsschiff, Schiffen ohne mechanischen Antrieb, Fischerei­fahrzeugen, Lotsenfahrzeugen und Rettungsboo­ten. Eine Yacht als Vergnügungsfahrzeug, die nicht dem Handelsverkehr dient, ist im Sinne des Schiffssicherheitsvertrages kein S. Sie gehört auch im Sinne der KVR in die Gruppe der Segelfahrzeuge, der Fahrzeuge unter 20 m oder Fahrzeuge unter 12 m, für die erleichterte Bestimmungen der Lichtelführung u. a. gelten. Außerdem muss ihr verantwortlicher Schiffer nicht ein Befähigungszeugnis, sondern nur den Sportbootführerschein See besitzen. Nach dem Fahrbereich unterscheidet man See-, Küsten- und Binnenschiffe, nach dem Antrieb Motor-, Tur­binen-, Elektro-, Reaktor- und Segelschiffe, nach dem Verwendungszweck Container-, Massen­gut-, Kühl-, OBO-, Öl-Flüssiggas-, Tank-Schiffe u. v. a. Nach deutschem Seerecht wird ein S. definiert als “ein Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der fähig und bestimmt ist, auf dem Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen oder Sachen zu tragen.” Als Mindest­größe hat ein deutsches Gericht in den 30er Jah­ren eine Länge von 6,40 m festgelegt. Sie kann auch relevant sein, wenn vor dem Seeamt ein Unfall auf einem (zu kleinen) Seeschiff nach. dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (nicht) ver­handelt werden soll.





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