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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Lichterführung

Zur Vermeidung von Zusammenstößen müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Lichter geführt werden. Die Art der Lichterführung richtet sich entsprechend dem Fahrtgebiet nach der  Seestraßenordnung,    Seeschifffahrtsstraßenordnung und Binnenschiffahrtsstraßenordnung. Mit Ausnahme von Sportbooten auf Binnenseen müssen die Lichter aller Schiffe amtlich geprüft sein. Prüfzeugnisse stellt das - . Deutsche Hydrographische Institut aus. Man unterscheidet folgende Positionslichter: Topplicht: Starkes, weißes Licht; sichtbar in einem Bereich von 112,5° beidseitig recht voraus. Seitenlichter: Stb.-Seite: grünes Licht, sichtbar von recht voraus bis 112,5° (zwei Strich achterlicher als querab) nach Stb. Bb.-Seite: rotes Licht, sichtbar von recht voraus bis 112,5° (zwei Strich achterlicher als querab) nach Bb. Hecklicht: weißes Licht, sichtbar in einem Bereich von 67,5° beidseitig achtern. Für segelnde Fahrzeuge auf Binnengewässern genügt ein weißes, nach allen Seiten sichtbares Licht. Fährt ein Segelfahrzeug unter Motor mit mehr als 4 kW Leistung, sind alle Positionslichter zu setzen. In den übrigen Fahrtgebieten zeigen unter Segel fahrende Boote Seitenlichter und Hecklicht, ggf. mit 2 Topplichtern (rot über grün). Nach der Seestraßenordnung ab 1978 können Segelboote bis 12 m Länge die Seitenlichter und das Hecklicht in einer Dreifarbenlaterne an der Mastspitze vereint zeigen, wenn sie unter Segel fahren (s. Abb.). Lichterführung





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