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Hilfeleistung
die (assistance) Juristischer Begriff aus dem internationalen Bereich von Seerecht und Versicherung. H. liegt vor, wenn man einem fremden Boot in Seenot behilflich ist oder wenn die eigene Yacht, ihre Crew oder die Ausrüstung durch die Hilfe Außenstehender aus einer Seenotlage gerettet werden. Zur H. gehören das Abbringen vom Grunde, die Begleitung im Falle einer Havarie, Abgabe oder Aufnahme eines verletzten Mitglieds der Besatzung, Hilfe bei Mann über Bord oder Feuer. Besteht die H. im Abschleppen, entsteht bei der Übergabe der Schlepptrosse der international übliche “open contract”, der auf der Basis “no cure, no pay” abgeschlossen gilt: ein Leistungsvertrag auf der Grundlage “kein Erfolg keine Bezahlung”. Durch Bergung oder Abschleppen wird kein Eigentum an dem geretteten Fahrzeug erworben. Der Berger hat lediglich ein Pfandrecht an der geborgenen Sache bis zur Höhe des von ihm geforderten Lohnes, der gegebenenfalls nach Abschluß der H. durch ein Schiedsgericht bestimmt werden kann.
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