.
Seenot
(distress hat sea]) Der Zustand eines Notfalls bei einem Boot, das manövrierunfähig ist, ein Leck oder Feuer an Bord hat, gestrandet ist oder aus anderen Gründen in eine Gefahr geriet, aus der es sich nicht mehr aus eigener Kraft befreien kann. Im Falle der S. werden Notsignale gegeben, entweder optisch, mit Seenotfeuerwerk, über eine Seenotfunkboje u. a. Kommt einem Schiffer ein Fall von S. zur Kenntnis, hat er dem davon betroffenen Boot unverzüglich Hilfe zu leisten bzw. andere Boote oder Schiffe zu benachrichtigen. Eine im Falle der S. getroffene Vereinbarung zur Hilfeleistung, z. B. über einen Bergelohn, kann gemäss HGB §§ 740 und 747 von einem Gericht auf Antrag für ungültig erklärt und abgeändert werden, wenn die unter den Bedingungen der Gefahr getroffenen (finanziellen) Vereinbarungen unbillig sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|