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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Kapitän

der (captain, master) Heute übliche, aber als Titel rechtlich nicht geschützte Bezeichnung für den verantwortlichen Führer eines “Schiffes (oder sinngemäß eines Flugzeuges als Flugkapitän). Früher als Schiffer mit der Verantwortung für den seemännischen und nautischen Bereich bezeichnet, im Gegensatz zum Befehlshaber der eingeschifften bewaffneten oder Militärbesatzung, der “Kapitän” hieß, ohne die heute mit dieser Benennung verbundene Kommandogewalt über die Gesamtheit aller nautischen Befehlsbereiche zu besitzen. Die englische Bezeichnung “master” knüpft noch an die Tradition des Schiffers als des erfahrensten Seglers an, der die Probleme an Bord am besten bewältigt und jede Situation optimal “meistert”. In der “Schiffahrt sind anstelle der früheren Patente seit 1970 (in der revidierten Fassung von 1991) “Befähigungszeugnisse getreten, z. B. “AG” als Kapitän mit der Befugnis zum Führen von Fracht-und Fahrgastschiffen jeder Größe in allen Fahrtgebieten (früher: “A 6, Kapitän auf Großer Fahrt”). Der Dienstgrad “Kapitän zur See” in der Bundesmarine entspricht demjenigen eines Obersten in Heer oder Luftwaffe und ist nicht gleichbedeutend mit einem verantwortlichen Bordkommando. Hier ist der “Kommandant” der Schiffsführer, auch wenn er noch nicht den Dienstgrad eines K. hat oder mehrere (z. B. Korvetten- oder Fregatten-)”Kapitäne” in Offiziersstellungen mit an Bord sind. Der nach der “Sportbootführerscheinverordnung zu bestimmende “verantwortliche “Fahrzeugführer” ist an Bord von “Yachten mit den gleichen Rechten und Pflichten eines K. wie in der Schiffahrt ausgestattet. Er wird im Ausland auch in jedem amtlichen Papier, das er z. B. beim “Einklarieren ausfüllen muß oder als Cruising Permit erhält, als K. bzw. “Captain” bezeichnet. Übernimmt ein “Eigner nicht gleichzeitig auch die Rechte und Pflichten als K., kann nur er allein einen anderen Segler als K. seines Schiffes einsetzen und bestimmen. Auf “Charteryachten wird (für eine mögliche Haftung im Schadensfall) derjenige als K. angesehen, der den Chartervertrag unterzeichnet hat. Er hat sich dann auch nach dem “See UG als K. für eingetretene “Seeunfälle zu verantworten, falls die Chartercrew nicht einen anderen Segler zum K. gewählt, dieser die (mit allen Rechten und Pflichten verbundene) Wahl angenommen und sie rechtsverbindlich im Logbuch vermerkt hat.





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