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Seeamt
([German] Marine Court, Shipping Board) Ein nach dem § 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes (SeeUG) bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) Nord in den Städten Hamburg, Kiel und Rostock bzw. bei der WSD Nordwest in Emden und Bremerhaven eingesetzter Untersuchungsausschuss für die Untersuchung eines Seeunfalls. Ein S. ist mit einem Vorsitzenden besetzt, der die Befähigung zu einem. Richteramt besitzen muß, einem ständigen Beisitzer und drei ehrenamtlichen Beisitzern mit entsprechender Befähigung aus der Praxis der Schiffahrt. Eine Untersuchung durch das S. ist ein Verwaltungsverfahren (kein Gerichtsverfahren), in dem die Ursachen und Umstände eines Seeunfalls geprüft werden. Sie muss z. B. stattfinden, wenn eine ihrer Bauart nach seefähige Yacht auf See verlorengeht (§ 3, Abs. 1, Nr. 1) oder wenn bei einem Seeunfall ein Todesfall eingetreten ist (§ 3, Abs. 1, Nr. 2). Das S. prüft dann, ob der Unfall auf Mängel in der Bauart, Ausrüstung oder Bemannung des Fahrzeuges zurückzuführen ist, Mängel im Fahrwasser, der Seekarten oder anderer Dienste oder Personen vorliegen bzw. das Seestraßenrecht oder die Beistandspflicht verletzt worden ist. Am Schluss der Verhandlung wird ein Spruch verkündet, der bei Sportunfällen z. B. Einfluss auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung u. a. haben kann, wenn ein fehlerhaftes Verhalten des Bootsführers als Schiffer oder seiner Crew festgestellt wird. Gegen einen nach § 17 SeeUG ergangenen Seeamtsspruch kann beim Bundesoberseeamt Hamburg nach §§ 21 22 SeeUG Widerspruch eingelegt werden. Verluste von nicht seegehenden Sportbooten in Seegewässern, z. B. von Jollen, stellen nach gültiger Rechtsauffassung keine Seeunfälle dar, so daß eine seeamtliche Untersuchung nicht stattfindet. Sie wird nur notwendig, wenn z. B. ein Schiff (Seeschiff) daran beteiligt war, falls also z. B. ein Frachter eine Jolle überlaufen hatte. Ob ein Untersuchungsverfahren durch das S. eingeleitet wird, wenn der eingetretene Seeunfall vom Eigner und/oder Kapitän, Schiffsführer bzw. Lotsen nach § 11 SeeUG bei dem zuständigen S. angezeigt wurde, hängt nach § 2 davon ab, ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Hierüber entscheidet das S. selbst.
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