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Schlepplohn
(towage dues, tugboat charge) Der Betrag, der für eine Dienstleistung des Schleppens entrichtet werden muß. Er sollte vom Skipper einer Yacht in einer entsprechenden Höhe ausgehandelt oder eine entsprechende Freistellung vom S. vereinbart werden, bevor eine Schleppleine übergeben wird. Ein (ggf. einklagbarer) S. ist kein Hilfsleistungslohn, der nur im Falle vorausgegangener Seenot beansprucht werden könnte. In seiner Höhe wird der S. nur nach den (personellen, materiellen oder Zeit-) Aufwendungen des schleppenden Fahrzeugs zu bemessen sein.
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