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Hilfsleistungslohn
der (payment for assistance, payment for rescue) Die Bezahlung von Fremdleistungen im Falle von Seenot. Ein gesetzlicher Anspruch auf H. besteht nur, wenn tatsächlich ein Fall von Hilfeleistung im Sinne des HGB und bei einer Situation von Seenot vorliegt. Seenot ist dabei eine tatsächlich bestehende oder bei verständiger Beurteilung annehmbare Gefahr für Schiff und Besatzung, die von der Crew nicht mit eigenen Mitteln überwunden werden kann. H. muß z. B. gezahlt werden, wenn eine festgekommene und damit manövrierunfähig gewordene Yacht abgeschleppt, d. h. freigeschleppt, bei einer Havarie geholfen, an Bord einer anderen Yacht ein Feuer gelöscht oder ein (verletztes) Mitglied einer fremden Besatzung übernommen wurde. Die Höhe des H. richtet sich dabei nach den Aufwendungen des Helfers, seinen ausgesetzten Gefahren und eventuell erlittenen Schäden sowie dem Wert des eingesetzten Fahrzeugs. Der H. darf den Wert der geretteten Gegenstände nicht übersteigen und wird allgemein mit weniger als einem Drittel angesetzt. Ein Anspruch auf H. besteht nicht, wenn eine Yacht z. B. in einer Flaute liegt und von einem anderen Fahrzeug (der Schiffahrt, der Sportschifffahrt oder der DGzRS) als Schlepper bis in den nächsten Hafen mitgenommen wird. Ein gegenteiliges Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese 1990 gegen die 7 m lange GOLDEN YEARS, für ein 25 sm langes “Mitnehmen am Haken” auf der Weser durch ein Boot der DGzRS an diese 1808,00 DM zu zahlen, dürfte daher unrichtig sein, auch wenn dieser Schlepplohn als “technische Hilfeleistung” eingeklagt wurde.
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