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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Schleppen; Schieben

(towing; the act of towing; pushing) Eine Fortbewegung von zwei miteinan­der durch eine Schlepptrosse oder direkten Kontakt an Heck und Bug bzw. längsseits an der Bordwand verbundener Fahrzeuge, die den KVR unterliegt und für die insbesondere die Regel 24 mit zahlreichen Einzelvorschriften gilt. Ein Fahrzeug, das S. als Beruf betreibt und ein an­deres fortbewegt, das sich aus eigener Kraft nicht fortbewegen mag oder kann, wird Schlepper, Bugsierer und für spezielle Bereiche Hafen- oder auch Bergungsschlepper genannt. S. ist eine Dienstleistung, für die man finanzielle Ab­machungen vor der Übergabe der Schleppleine machen sollte, wenn sie von Yacht zu Yacht nicht (z. B. in Flaute oder bei Mangel an Kraft­stoff für den Motor) freundschaftlich, kostenlos und ganz selbstverständlich erfolgt. S. ist kein Abschleppen (im Sinne des Abbringens) und dementsprechend juristisch keine Hilfeleistung, für die ein Hilfsleistungslohn zu beanspruchen ist oder gar einklagbar sein kann. Hilfeleistung liegt nur im Falle von Seenot vor, aber niemals beim S. im Sinne der KVR.





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Schleppen
 
schleppendes Maschinenfahrzeug
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Weitere Begriffe : Seenotsignal, Seenotzeichen | IACC-Formel | Schauglas
 
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