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Segellexikon
Ausgabe 2020
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Seemannsbrauch

(seamans custom) Ein Begriff, der in den wichtigen Grundregeln für das Verhalten im Verkehr, nämlich im § 3 der SeeSchStr0 und im § 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorkommt und der in Entscheidungen eines Seeamtes oder in Ur­teilen über Leistungen einer Seeversicherung genannt wird. Zum S. gehört z. B., “die Vor­sichtsmaßregeln zu beachten, die gute See­mannschaft erfordert”; “mehr zu tun”, als in den Regeln der KVR vorgeschrieben ist; “bei der Navigation alle auf dem Schiff zugänglichen Informationsquellen auszuwerten” oder ganz all­gemein die nach Regel 2 der KVR von jedem Seemann geforderte “bewährte seemännische Praxis” zu beherzigen. Ein Verstoss gegen S. kann auch als Ordnungswidrigkeit erkannt und mit einer Geldbuße geahndet werden.





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