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Seemannsbrauch
(seamans custom) Ein Begriff, der in den wichtigen Grundregeln für das Verhalten im Verkehr, nämlich im § 3 der SeeSchStr0 und im § 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorkommt und der in Entscheidungen eines Seeamtes oder in Urteilen über Leistungen einer Seeversicherung genannt wird. Zum S. gehört z. B., “die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die gute Seemannschaft erfordert”; “mehr zu tun”, als in den Regeln der KVR vorgeschrieben ist; “bei der Navigation alle auf dem Schiff zugänglichen Informationsquellen auszuwerten” oder ganz allgemein die nach Regel 2 der KVR von jedem Seemann geforderte “bewährte seemännische Praxis” zu beherzigen. Ein Verstoss gegen S. kann auch als Ordnungswidrigkeit erkannt und mit einer Geldbuße geahndet werden.
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