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Seeunfall
(sea accident, accident by sea) Ein S. liegt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz vor, wenn ein Schiff gesunken, verschollen oder aufgegeben ist, einen erheblichen Schaden erlitten oder verursacht hat oder beim Betrieb eine Person getötet worden oder vermißt ist. Als S. gilt auch unterlassene Hilfeleistung sowie die Gefährdung der Sicherheit der Besatzung und der Sicherheit des Schiffsverkehrs. Ein S., der sich auf hoher See, in fremden Hoheitsgewässern, auf den Seeschiffahrtsstraßen und in den Häfen ereignet hat, muss von einem Seeamt untersucht werden. wenn ein Seeschiff beteiligt ist, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
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